Vermieterbescheinigung – neues Meldegesetz – Formular

Vermieterbescheinigung – Neues Bundesmeldegesetz (BMG)

Ab 01. November 2015 heißt es für Vermieter aufpassen – mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes (auch Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens) besteht bundesweit für alle Vermieter die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Anmeldung des/der Meldepflichtigen.

Wer braucht eine Vermieterbescheinigung?

Vermieterbescheinigung, Muster, VorlageAll diejenigen, die ab dem 01.11.2015 umziehen, benötigen zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt eine Vermieterbescheinigung.

Beachte: Ab 01.11.2015 sind Anmeldungen nur noch mit Vermieterbescheinigung möglich.

Wer seine Wohnung in Deutschland aufgibt und ins Ausland zieht, benötigt für die Abmeldung ebenfalls eine Vermieterbescheinigung.

Was beinhaltet die Vermieterbescheinigung?

Gemäß BMG §19 Abs. 3 muss die Vermieterbescheinigung folgendes beinhalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters (Wohnungsgebers)
  • das Einzugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der nach §17 Abs. 1 und 2 meldepflichtigen Personen
  • Datum und Unterschrift des Vermieters

Hinweis: Der Meldepflichtige ist verpflichtet, dem Vermieter die notwendigen Daten für die Bestätigung des Einzugs mitzuteilen.

Wo erhalte ich ein Musterformular für eine Vermieterbescheinigung?

Wir haben für Sie eine kostenlose Formularvorlage zur weiteren Verwendung vorbereitet.
Um das Formular herunterzuladen klicken Sie bitte hier: Formular-Vermieterbescheinigung

Wer darf eine Vermieterbescheinigung ausstellen?

Die Vermieterbescheinigung ist vom Vermieter (oder von einer vom Vermieter beauftragten Person, z. B. auch Hausverwalter, Makler) innerhalb von 14 Tagen ab Einzug des Mieters schriftlich auszustellen und der/den meldepflichtigen Person(-en) auszuhändigen (siehe BMG §19 Abs. 1).

Wann muss eine Vermieterbescheinigung ausgestellt werden?

Eine Vermieterbescheinigung ist notwendig beim Einzug in Wohnungen (Wohnräume). (Gesetzesänderung zum 01.11.2016: Vermieterbescheinigung ist nur noch beim Einzug auszustellen! Vom 01.11.15 bis 31.10.16 war diese auch beim Auszug des Mieters für den Vermieter verpflichtend. Dies hat der Gesetzgeber nun abgeändert.)

Eine Wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes ist in §20 wie folgt definiert:
Jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.

Was passiert, wenn der Vermieter keine Vermieterbescheinigung ausstellt?

Hier heißt es für Vermieter aufpassen, denn bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld !

Wird seitens des Vermieters die Vermieterbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt und ausgehändigt, so kann dies als Ordnungswidrigkeit gem. §54 Abs.2. mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Wichtig: Erhält der Mieter vom Vermieter keine Vermieterbescheinigung, so hat er dies der zuständigen Meldebehörde umgehend mitzuteilen.


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Quellenangaben: gesetze-im-Internet.de/bmg, Bildquelle: fotolia.com 74585072©chrupka

 

Kategorie: Vermietung ·Recht / Gesetz | von: Susanne Breuer