Baden Württemberg – Mietpreisbremse

17.03.2020: Kabinett in Baden Württemberg beschließt Neuerungen zur Mietpreisbremse gültig ab dem 01.06.2020

Das Kabinett der Landesregierung Baden Württemberg beschließt die Umsetzung der Neuerungen zur Mietpreisbremse ab dem 01.06.2020 für weitere 5 Jahre. Die Mietpreisbremse gilt nunmehr bis einschließlich 31.12.2025.

Gebiete mit Mietpreisbremse

Das bedeutet, dass ab 01.06.2020 die Mietpreisbremse in Baden Württemberg in nunmehr 89 Städten und Gemeinden (vormals 68) mit angespanntem Wohnungsmarkt wieder anzuwenden ist. Eine aktuelle Liste der von der Mietpreisbremse betroffenen Gebiete in Baden Württemberg wird in Kürze vom Ministerium herausgegeben.

Bundesweit gilt die Mietpreisbremse bereits seit nunmehr 5 Jahren (mit Ausnahme einzelner Bundesländer, in welchen diese wegen eines Formfehlers bei der damaligen Veröffentlichung für unwirksam erklärt wurde – z. B. Baden Württemberg mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.03.2019) und zeigt mittlerweile durchaus Wirkung.

Bund hat Mietpreisbremse verlängert und verschärft

Um die Rechte der Mieter zukünftig jedoch noch etwas mehr zu schützen und weitere Mietpreissteigerungen zu unterbinden, hat der Bundestag am 14.02.2020 eine bundesweite Verlängerung, sowie eine Verschärfung des Gesetzes, beschlossen. Dieser Beschluss trat zum 01.04.2020 in Kraft. Die Umsetzung ist Ländersache.

Gesetzesinhalt der Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse besagt, dass bei Neuvermietung von Wohnimmobilien im Bestand die zulässige Mieterhöhung 10% der ortsüblichen Vergleichsmiete (z.B. gemäß Angaben des Qualifizierten Mietspiegels, oder ähnlicher Erhebungen) nicht übersteigen darf.

Davon ausgenommen sind nur die Erstvermietung von Neubauten, sowie bei erstmaliger Nutzung und Vermietung von Immobilien die nach dem 01.10.2014 fertiggestellt wurden, oder bei Neuvermietung von Immobilien welche umfangreichend saniert wurden (konkretere Infos um Thema erhalten Sie hier).

Zu hohe Miete rügen

Liegt ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vor, so können Mieter diese nun unkompliziert rügen. Eine schriftliche Mitteilung an den Vermieter – ganz einfach gehalten – etwa in der Form von „Ich rüge die Höhe der Miete“ würde als Rüge bereits ausreichen.

Bei Neuvermietung gilt, wenn Mieter innerhalb von 30 Monaten die überhöhte Miete rügen, so haben sie einen Anspruch darauf, die gesamte zuviel bezahlte Miete vom Vermieter zurück zu erhalten – maximal also für 30 Monate.

Bei bereits bestehenden Mietverträgen (Bestandsmietverträgen) haben die Mieter erst ab dem Zeitpunkt der Rüge einen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Miete.

Zur Mietpreisbremse kommt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt noch die Kappungsgrenze hinzu. Darüber informieren wir Sie im nächsten Artikel ausführlich.


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Kategorie: Recht / Gesetz | von: Susanne Breuer