Kleinreparaturklausel im Mietvertrag – Streitigkeiten um die Kosten

Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern beziehen sich sehr oft auf die Kosten entsprechend der Kleinreparaturklausel im Mietvertrag. Viele dieser Streitigkeiten enden vor Gericht. Und überwiegend hat hierbei der Vermieter das Nachsehen, da viele sogenannte „Kleinreparaturklauseln“ in Mietverträgen von den Gerichten für unwirksam erklärt werden.

Was aber fällt unter Kleinreparaturen?

Kleinreparaturklausel - Mietvertrag - Mieter - VermieterFormal heißt es „Kleinreparaturen sind Reparaturen an Installationsgegenständen, Anlagen und Einrichtungen, welche dem „direkten und häufigen Zugriff des Mieters“ unterliegen.

Hierzu zählen zum Beispiel: Fenster- und Türschlösser und -beschläge, Verschlussvorrichtungen von Fensterläden und Jalousien, etc.

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Schaden durch den „direkten und häufigen Zugriff“ des Mieters entstanden ist. In dem Fall hat der Mieter die Reparaturkosten zu übernehmen. Allerdings nur insofern diese den zulässigen Einzelbetrag für Reparaturkosten nicht übersteigen. Fallen die Reparaturkosten höher aus, so dürfen diese auch nicht anteilig dem Mieter angelastet werden. In dem Fall muss der Vermieter die Kosten komplett selbst bezahlen.

Auch für alle anderen Schäden, welche nicht dem „direkten und häufigen Zugriff des Mieters“ unterliegen, trägt der Vermieter die Kosten für die Reparaturen.

(Selbstverständlich sprechen wir hier nur von Schäden, welche nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden.)

Gesetzliche Regelungen zur Kleinreparaturklausel im Mietvertrag

In § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrages geregelt. Dieser Paragraph besagt generell folgendes: „Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen“.

Dies besagt, dass generell der Vermieter für Reparaturen und Instandsetzungen in der Wohnung aufzukommen hat.

Weitere Regelungen finden sich im § 28 (Instandhaltungskosten) Abs. 3 der II. BV (Berechnungsverordnung). Dort ist aufgelistet, was im Allgemeinen unter „kleinen Instandhaltungen“ (Kleinreparaturen) zu verstehen ist.


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Quellenangaben: Gesetzestextauszüge: www.gesetze-im-internet.de, Gerichtsurteile: www.kostenlose-urteile.de, Bildnachweis: fotolia.com, 132767371©Antonioguillem

Kategorie: Recht / Gesetz ·Vermietung | von: Residence Immobilien