Räum- und Streupflicht – Schneeräumen wann, wo und wie?

So schön der Schnee im Winter auch ist – Gerichte kennen keine Gnade, wenn die vorgeschriebene Räum- und Streupflicht nicht eingehalten wird. Bei nachweisbaren Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht kann das für Eigentümer (und auch für Mieter) sehr teuer werden.

Bußgeld, Schmerzensgeld und Schadensersatzforderung

Winterdienst - Räum- und StreupflichtSeitens der Städte und Gemeinden können Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeit in Höhe von 5 – 500 Euro im Falle der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verhängt werden (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten § 17 Abs.1+2)

In dem Fall, dass jemand zu Schaden kommt, ist mit Forderungen von Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüchen des Geschädigten (Verdienstausfall, Kosten für ärztliche Versorgung, etc.) zu rechnen. Bei schuldhafter Verletzung der Räum- und Streupflicht kann sogar der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung eintreten.

Die Beweispflicht hat im Falle einer Verletzung der Geschädigte.

Wann muss Schnee geräumt und gestreut werden?

Geräumt und gestreut werden muss in der Regel werktags von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 7.00 und 20.00 Uhr. Samstags von 8.00 bis 20.00 Uhr und Sonntags von 9.00 bis 20.00 Uhr. Hierbei sind jedoch die jeweiligen Satzungen von Stadt oder Gemeinde vorrangig. Diese können von der allgemeinen Regelung abweichen.

In Stuttgart beispielsweise ist werktags von 7.00 bis 21.00 Uhr, Samstags von 8.00 bis 21.00 Uhr und Sonntags von 9.00 bis 21.00 Uhr der Räum- und Streupflicht nachzukommen (Satzung der Stadt Stuttgart). Gegebenenfalls kann in Verkehrsbereichen mit Publikumsverkehr die Pflicht zum Schneeräumen auch zeitlich länger sein.

Die Gesetzeslage besagt, dass während andauerndem Schneefall oder während Eisregens nicht geräumt werden muss. Jedoch direkt danach bzw. bis zu einem max. Zeitraum von 1 Stunde nachdem es geschneit hat, oder Eisregen niedergegangen ist, muss geräumt und gestreut werden.

Ist Nachtfrost mit Eisregen oder Glatteisbildung vorhergesagt, so ist ausnahmsweise auch erlaubt bereits vorbeugend zu streuen (hierbei ist dann auch gestattet, anteilig Streusalz zu verwenden).

Wo und wie breit muss Schnee geräumt werden?

Alle Seiten eines Grundstücks, Hauszugänge, sowie auch Zugänge zu Garagen / Tiefgaragen, Mülltonnen und Keller sind zu räumen. Ebenso Privatwege, wenn diese den einzigen Zugang zu einem Grundstück darstellen.

In der Regel ist vorgeschrieben, dass Gehwege in einer Breite von ca. 1,20 m bis 1,50 m (z. B. in Stuttgart) zu räumen sind, Zugänge zu Fahrbahnen auf einer Breite von 1,00 m und selten genutzte Privatwege mindestens auf 0,50 m Breite.


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Kategorie: Recht / Gesetz | von: Susanne Breuer