Räum- und Streupflicht – Schneeräumen wann, wo und wie?
So schön der Schnee im Winter auch ist – Gerichte kennen keine Gnade, wenn die vorgeschriebene Räum- und Streupflicht nicht eingehalten wird. Bei nachweisbaren Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht kann das für Eigentümer (und auch für Mieter) sehr teuer werden.
Bußgeld, Schmerzensgeld und Schadensersatzforderung

In dem Fall, dass jemand zu Schaden kommt, ist mit Forderungen von Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüchen des Geschädigten (Verdienstausfall, Kosten für ärztliche Versorgung, etc.) zu rechnen. Bei schuldhafter Verletzung der Räum- und Streupflicht kann sogar der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung eintreten.
Die Beweispflicht hat im Falle einer Verletzung der Geschädigte.
Wann muss Schnee geräumt und gestreut werden?
Geräumt und gestreut werden muss in der Regel werktags von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 7.00 und 20.00 Uhr. Samstags von 8.00 bis 20.00 Uhr und Sonntags von 9.00 bis 20.00 Uhr. Hierbei sind jedoch die jeweiligen Satzungen von Stadt oder Gemeinde vorrangig. Diese können von der allgemeinen Regelung abweichen.
In Stuttgart beispielsweise ist werktags von 7.00 bis 21.00 Uhr, Samstags von 8.00 bis 21.00 Uhr und Sonntags von 9.00 bis 21.00 Uhr der Räum- und Streupflicht nachzukommen (Satzung der Stadt Stuttgart). Gegebenenfalls kann in Verkehrsbereichen mit Publikumsverkehr die Pflicht zum Schneeräumen auch zeitlich länger sein.
Die Gesetzeslage besagt, dass während andauerndem Schneefall oder während Eisregens nicht geräumt werden muss. Jedoch direkt danach bzw. bis zu einem max. Zeitraum von 1 Stunde nachdem es geschneit hat, oder Eisregen niedergegangen ist, muss geräumt und gestreut werden.
Ist Nachtfrost mit Eisregen oder Glatteisbildung vorhergesagt, so ist ausnahmsweise auch erlaubt bereits vorbeugend zu streuen (hierbei ist dann auch gestattet, anteilig Streusalz zu verwenden).
Wo und wie breit muss Schnee geräumt werden?
Alle Seiten eines Grundstücks, Hauszugänge, sowie auch Zugänge zu Garagen / Tiefgaragen, Mülltonnen und Keller sind zu räumen. Ebenso Privatwege, wenn diese den einzigen Zugang zu einem Grundstück darstellen.
In der Regel ist vorgeschrieben, dass Gehwege in einer Breite von ca. 1,20 m bis 1,50 m (z. B. in Stuttgart) zu räumen sind, Zugänge zu Fahrbahnen auf einer Breite von 1,00 m und selten genutzte Privatwege mindestens auf 0,50 m Breite.
Gefahr durch Dachlawinen und Eiszapfen
Info: Bei Gefahr von Dachlawinen sind auch Dächer von Schnee zu befreien, ggfs. ein Schneefanggitter anzubringen und eine Warntafel sichtbar aufzustellen. Auch Eiszapfen müssen entfernt werden, um Sachbeschädigungen und Verletzungen von Personen zu verhindern.
Darf mit Salz gestreut werden?
Generell muss darauf mit Nein geantwortet werden.
Als Streugut dürfen nur nachhaltig abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt, Granulat oder Sägespäne verwendet werden. Streusalz ist nur im Ausnahmefall (bei Glatteis, Eisregen) erlaubt.
Das Streugut ist üblicherweise in Baumärkten und teilweise auch auf Wertstoffhöfen erhältlich.
Räum- und Streupflicht – wer ist fürs Schneeräumen und Streuen verantwortlich?
Die Verpflichtung zur Verkehrssicherung – Schneeräumen, Räum- und Streupflicht – obliegt immer dem Eigentümer (Haus-, Wohnungs- oder Grundstückseigentümer).
Diese Verpflichtung kann der Eigentümer an seine Mieter weitergeben. Allerdings muss das im Mietvertrag entsprechend vereinbart werden. Es ist übrigens unzulässig nur den EG-Mieter mit der Räum- und Streupflicht zu belasten. Gerichte bewerten dies als eine unangemessene Benachteiligung.
Achtung: Dem Eigentümer hat trotzdem noch eine Kontroll- und Überwachungspflicht.
Auch ältere und/oder gebrechliche Mieter sind von der Räum- und Streupflicht nicht automatisch ausgenommen. Ebenso gibt es keine Ausnahmen wegen voller Berufstätigkeit, Abwesenheit (Urlaub, Geschäftsreise, etc.) oder Krankheit. In solchen Fällen muss für die Einhaltung der Räum- und Streupflicht ein Dritter beauftragt werden.
Wer muss das Streugut und die Arbeitsgeräte zum Schneeräumen bezahlen?
Wenn im Mietvertrag nichts explizit geregelt ist, muss der Vermieter die Arbeitsgeräte zum Schneeräumen und das Streugut auf eigene Kosten zur Verfügung stellen.
Wo ist die Räum- und Streupflicht gesetzlich geregelt?
Die Räum- und Streupflicht ist Landesrecht und im Straßengesetz (StrG) § 41 geregelt. Die straßengesetzliche Regelung des §41 StrG wird durch die Satzungen der einzelnen Städte und Gemeinden umgesetzt. Die entsprechenden Regelungen der Satzungen werden den Eigentümern verpflichtend übertragen.
Verletzungen der gesetzlichen Räum- und Streupflicht werden im Allgemeinen nach §54 StrG, sowie nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten § 17 Abs. 1 und 2 geahndet.
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