Das Widerrufsrecht beim Maklervertrag

Die Umsetzung der neuen EU-Richtlinie bezüglich Widerrufsrecht hat für große Verwirrung auf dem Immobilienmarkt gesorgt. Viele Interessenten sind immer noch sehr verunsichert.

Sie haben nicht nur das Problem, dass es zu wenig passende Immobilien gibt, sondern müssen nach dem neuen Gesetz u. U. auch noch zwei Wochen warten, bis sie weitere Informationen zur Immobilie erhalten, oder einen Besichtigungstermin bekommen.

Neues EU-Gesetz:

Widerrufsrecht MaklerDazu kommt, dass sie sich selbst auch mit den Themen zum Widerrufsrecht – Belehrung – Widerrufsfrist – und Verkürzung der Widerrufsfrist auseinandersetzen müssen.

Wir wollen hier ein wenig Licht ins Dunkel bringen und versuchen die neue EU-Regelung verständlich zu erklären:

 

Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie

Die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU-VRRL) gilt in allen europäischen Mitgliedsstaaten. Das aktuelle Widerrufsrecht ist eine Umsetzung der EU-VRRL in deutsches Recht und gültig seit dem 13.06.2014.

Ab diesem Tag gelten umfassende Neuregelungen im Verbraucherrecht, die sich auch auf das Maklerrecht auswirken.

Wieso betrifft das Widerrufsrecht auch Maklerverträge?

Das neu geregelte Widerrufsrecht bezieht sich im Wesentlichen auf (Fernabsatz-)Verträge, die z. B. durch Telefonate, Emails oder Briefe angebahnt werden. Da auch im Makleralltag die Anfragen zu Immobilienangeboten meist telefonisch oder per Email erfolgen, sind von dieser gesetzlichen Erneuerung nunmehr auch Maklerverträge betroffen.

Hinweis: Der Maklervertrag ist nicht zu verwechseln mit dem Miet- oder Kaufvertrag. Er kam früher wie heute z. B. auch durch schlüssiges Handeln zustande und ist ein rechtsgültiger Vertrag. Er bedarf nicht der Schriftform.

Wie kommt ein Maklervertrag zustande?

Ein Maklervertrag zwischen Makler und Kauf-/Mietinteressenten kommt bereits zustande, wenn zum Beispiel:

Der Interessent sich auf eine im Internet angebotene Immobilie telefonisch oder per Email bei dem Immobilienmakler meldet und weitere Informationen oder einen Besichtigungstermin anfordert.
Der Interessent nimmt dadurch bereits das Angebot des Nachweises/Vermittlung in Anspruch und sobald der Makler tätig wird (d. h. zum Beispiel objektbezogene Informationen wie Adressdaten an den Interessenten weitergibt oder mit ihm einen Besichtigungstermin vereinbart), ist ein Vertrag zustande gekommen.


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Kategorie: Recht / Gesetz | von: Susanne Breuer