Vermieterbescheinigung – neues Meldegesetz – Formular
Vermieterbescheinigung – Neues Bundesmeldegesetz (BMG)
Ab 01. November 2015 heißt es für Vermieter aufpassen – mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes (auch Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens) besteht bundesweit für alle Vermieter die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Anmeldung des/der Meldepflichtigen.
Wer braucht eine Vermieterbescheinigung?

Beachte: Ab 01.11.2015 sind Anmeldungen nur noch mit Vermieterbescheinigung möglich.
Wer seine Wohnung in Deutschland aufgibt und ins Ausland zieht, benötigt für die Abmeldung ebenfalls eine Vermieterbescheinigung.
Was beinhaltet die Vermieterbescheinigung?
Gemäß BMG §19 Abs. 3 muss die Vermieterbescheinigung folgendes beinhalten:
- Name und Anschrift des Vermieters (Wohnungsgebers)
- das Einzugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Namen der nach §17 Abs. 1 und 2 meldepflichtigen Personen
- Datum und Unterschrift des Vermieters
Hinweis: Der Meldepflichtige ist verpflichtet, dem Vermieter die notwendigen Daten für die Bestätigung des Einzugs mitzuteilen.
Wo erhalte ich ein Musterformular für eine Vermieterbescheinigung?
Wir haben für Sie eine kostenlose Formularvorlage zur weiteren Verwendung vorbereitet.
Um das Formular herunterzuladen klicken Sie bitte hier: Formular-Vermieterbescheinigung
Wer darf eine Vermieterbescheinigung ausstellen?
Die Vermieterbescheinigung ist vom Vermieter (oder von einer vom Vermieter beauftragten Person, z. B. auch Hausverwalter, Makler) innerhalb von 14 Tagen ab Einzug des Mieters schriftlich auszustellen und der/den meldepflichtigen Person(-en) auszuhändigen (siehe BMG §19 Abs. 1).
Wann muss eine Vermieterbescheinigung ausgestellt werden?
Eine Vermieterbescheinigung ist notwendig beim Einzug in Wohnungen (Wohnräume). (Gesetzesänderung zum 01.11.2016: Vermieterbescheinigung ist nur noch beim Einzug auszustellen! Vom 01.11.15 bis 31.10.16 war diese auch beim Auszug des Mieters für den Vermieter verpflichtend. Dies hat der Gesetzgeber nun abgeändert.)
Eine Wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes ist in §20 wie folgt definiert:
Jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
Was passiert, wenn der Vermieter keine Vermieterbescheinigung ausstellt?
Hier heißt es für Vermieter aufpassen, denn bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld !
Wird seitens des Vermieters die Vermieterbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt und ausgehändigt, so kann dies als Ordnungswidrigkeit gem. §54 Abs.2. mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Wichtig: Erhält der Mieter vom Vermieter keine Vermieterbescheinigung, so hat er dies der zuständigen Meldebehörde umgehend mitzuteilen.
Was passiert, wenn der Vermieter eine Vermieterbestätigung über den Einzug in eine Wohnung nur zum Schein bestätigt?
Das kann richtig teuer werden! Zuwiderhandlung kann hier mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro ! geahndet werden.
Nach §19 Abs. 6 ist es verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist.
Also bitte auch nicht bei „Bekannten“ schwach werden, die Ihre Anschrift zur Anmeldung beim Meldeamt nutzen wollen, aber nicht bei Ihnen einziehen.
Wann muss die Vermieterbestätigung beim Einwohnermeldeamt eingereicht werden?
Der Mieter muss sich entsprechend BMG §17 Abs. 1 und 2 bei einem Umzug innerhalb von 2 Wochen (nach Einzug) beim zuständigen Einwohnermeldeamt seines neuen Wohnsitzes anmelden. Hierzu muss auch die Vermieterbestätigung vorgelegt werden. Eine Abmeldung ist nur bei einem Umzug ins Ausland erforderlich.
Was passiert, wenn der Mieter die Vermieterbestätigung nicht einreicht?
Wenn der Mieter die Vermieterbestätigung vorsätzlich oder fahrlässig, nicht, oder nicht innerhalb der 14-tägigen Frist beim Meldeamt einreicht, kann auch dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Auskunftsrecht des Vermieters – was bedeutet das?
Der Vermieter hat gegenüber der Meldebehörde ein Auskunftsrecht. Das heißt, er kann verlangen, dass ihm die Meldebehörde Auskunft gibt, wer in seinem Haus/Wohnung als Mieter gemeldet ist. Somit erhält er z. B. Kenntnis darüber, wer in seinen Wohnungen untervermietet.
Auskunftsrecht der Meldebehörde
Auch die Meldebehörde hat ein Auskunftsrecht gegenüber dem Vermieter.
Das bedeutet, dass der Vermieter auf Nachfrage der Behörde Auskunft darüber geben muss, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben (BMG §19 Abs. 5).
Sollten Sie noch Fragen zur Vermieterbescheinigung haben, so rufen Sie uns unter 0711 – 722 36 892 gerne an.
Quellenangaben: gesetze-im-Internet.de/bmg, Bildquelle: fotolia.com 74585072©chrupka


